Schadenfälle

Referenzen / Erfahrungen:

  • Bewertung von Wohngebäuden
  • Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben
  • Bewertung von Stallanlagen (Geflügel-, Schweine- und Milchviehställe)
  • Bewertung von Biogasanlagen
  • Ermittlung der Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie der Wiederherstellungskosten nach § 10 ABL
  • Im Schadenfall: Ermittlung einer Ausgleichsanspruchsgrundlage (Aufräumungskosten, Wiederherstellungskosten, entgangenem Gewinn, Betriebseinrichtungen, Inventar)
  • Im Schadenfall: Vermarktung / Ausschreibung geschädigter Ware im Rahmen der Schadenminderung


wesentliche Rechtsgrundlagen:

  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • BewG (Bewertungsgesetz)
  • BauGB (Baugesetzbuch)
  • ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung)
  • Vergleichswertrichtlinie VW-RL
  • Sachwertrichtlinie SW-RL
  • Ertragswertrichtlinie EW-RL
  • Normalherstellungskosten NHK 2010
  • ABL (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude)

dazu vorhandene Literatur:

  • Köhne, Manfred: Landwirtschaftliche Taxationslehre
  • Kleiber, Simon, Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken
  • Kleiber, Wolfgang: Wertermittlungsrichtlinien 2006
  • Fassbender, Hötzel, Lukanow: Landpachtrecht
  • HLBS Handbuch für den landwirtschaftlichen Sachverständigen
  • Sander, Weber: Lexikon der Immobilienwertermittlung
  • KTBL: Betriebsplanung Landwirtschaft
  • Gabler: Wirtschaftslexikon
  • Fischer, Lorenz, Biederbeck, Astl: Verkehrswertermittlung von Grundstücken
  • Bundesamt für Statistik, verschiedene Statistiken, Preise, Indizes
  • Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Deckungsbeiträge, Durchschnittsergebnisse
  • Stephany, HLBS: Verflechtung landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe
  • Fischer, Lorenz: Neue Fallstudien zur Wertermittlung

§ 249 BGB:

  1. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  2. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.